Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

Der folgende Änderungsantrag von Bündis 90/Die Grünen wurde mit den Stimmen von CDU, SPD, FDP und FWG abgelehnt. Bündnis 90/Die Grünen werden die Entscheidung beim Oberbürgermeister beanstanden lassen.

Siehe hierzu auch unsere Begründung

 

Sitzung des Rates am 2. November 2005

Änderungsantrag zur Beratungsvorlage VII/596

 

Gegenstand:

Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

 

Beschlussentwurf:

Der Rat beschließt die Beratungsvorlage VII/596 „Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden“ wird wie folgt geändert:

 

§ 16

Der Tag des Bürgerentscheides wird vom Rat nach folgender Maßgabe bestimmt:

1. Die Abstimmung findet frühestens am vierten Sonntag nach der Zurückweisung des Bürgerbegehrens durch den Rat statt.

2. Findet zwischen der fünften und der dreizehnten Woche nach der Zurückweisung des Bürgerbegehrens durch den Rat eine Wahl statt, so wird die Abstimmung auf diesen Tag gelegt.

Der Oberbürgermeister kann die Wahlzeit schon mit einem früheren Beginn festsetzen, wenn besondere Gründe es erfordern.

 

§ 17

(1) Der Oberbürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein.

Je Kommunalwahlbezirk werden vier Stimmbezirke gebildet. § 10 der Kommunalwahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1993 (GV. NW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 1998 (GV. NW. S. 509) - SGV. NW. 1112 -, bleibt unberührt (Sonderstimmbezirke).

(2) In jedem Stimmbezirk wird am Abstimmungstag ein Abstimmungslokal eingerichtet.

(3) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass sich die Abstimmungsentscheidung der einzelnen Abstimmungsberechtigten ermitteln ließe.

(4) Finden gleichzeitig Wahlen statt, so müssen die Stimmbezirke für die Abstimmung und die Wahlen dieselben sein.

 

Begründung:

 

Erfolgt mündlich

Zur Begründung

 

 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

 

Karl Sasserath

Fraktionssprecher

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