Begründung des Änderungsantrages zur Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Durchführung von Einwohnerantragen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

Es gilt das gesprochene Wort.

 

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

meine sehr geehrte Damen und Herren,

 

 

Bürgerbegehren und Bürgerentscheide gehören heute zur demokratischen Rechtsordnung fast eines jeden Bundeslandes. Lediglich Berlin macht hier noch eine Ausnahme. In Nordrhein-Westfalen wurden diese Instrumente der gemeindlichen sachunmittelbaren Demokratie 1994 eingeführt. Im Jahre 2000 wurden dann noch einmal das Unterschriftenquorum für das Bürgerbegehren und das Zustimmungsquorum für den Bürgerentscheid gesenkt.

 

Als besonders mangelhaft haben sich vielerorts die gemeindlichen Satzungsbestimmungen erwiesen. Das Innenministerium des Landes NRW hat daher im Juli 2004 eine Verordnung erlassen, die den Kommunen bei Bürgerentscheiden gewisse Standards vorgibt.

 

Neben der Briefwahl ist vor allem das Abstimmungsbuch nach Schweizer Vorbild innovativ an der Verordnung. Danach wird es zukünftig möglich sein, dass die Fraktionen des Stadtrates und die Vertreterinnen des Bürgerbegehrens die Möglichkeit erhalten, ihre unterschiedlichen Positionen darzustellen. Damit erhalten die wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner Informationen aus erster Hand.

 

Noch einmal, die Einführung der Briefabstimmung und eines Abstimmungsbuchs sind lobenswert, - dem Grunde nach folgt die Verwaltung damit lediglich den Vorgaben des Landes NRW.

 

Die Begründung der Verwaltungsvorlage zur vorliegenden Satzung ist weitgehend von Kostenargumenten geprägt. Dazu nur ein kurzes Wort: die vergleichende politische Ökonomie hat aufgezeigt, dass mehr sachunmittelbare Demokratie auf Dauer zu mehr Kosteneffizienz und Wohlstand der politischen Körperschaften führt.

 

Die Bündnisgrünen meinen, um die Kosten zu minimieren, sollte in der Satzung festgelegt werden, dass ein Bürgerentscheid bei zeitlicher Nähe mit einer Wahl zusammen gelegt wird. Wir unterbreiten dem Rat deshalb mit einem Änderungsantrag einen Vorschlag, wie die vorliegende Satzung in der §§ 16 und 17 entsprechend geändert werden kann. Wem es tatsächlich um eine sinnvolle Kostenminimierung geht, der kann dieser Änderung eigentlich nur zustimmen.

 

Grundsätzlich vertritt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Auffassung, dass ein Bürgerentscheid in Mönchengladbach vom Grundsatz her wie eine Kommunalwahl durchgeführt werden soll. Es kommt nämlich bei allen Formen direkter Demokratie aber vor allem darauf an, dass Wahlen und Abstimmungen so durchgeführt werden, dass die mündigen Bürgerinnen und Bürger tatsächlich zum Zug kommen können!

 

Die vorliegende Satzung weist aber im Vergleich mit anderen Wahlen gravierende Verschlechterungen aus. So ist zu kritisieren, dass die Satzung nicht die Größe der Stimmbezirke bestimmt. Nach Auffassung von Bündnis 90/Die Grünen sollte ein Stimmbezirk nicht mehr als 2.500 Stimmberechtigte umfassen.

 

Der gesamte vorliegende Satzungsentwurf hält durchweg einem Vergleich mit den Bedingungen, die in Mönchengladbach bei Wahlen gelten, nicht Stand. Im Vergleich zu den Bedingungen, die von Fraktionen des Rates sich selbst und den sie tragenden Parteien bei allen Wahlen einschließlich der Wahl zum Oberbürgermeister eingeräumt werden, trägt der vorliegende Satzungsentwurf die Handschrift einer eklatanten Ungleichbehandlung.

 

So stellt der Rat bei allen repräsentativen Wahlen den Wahlberechtigten zur Zeit in 33 Wahlbezirken insgesamt 180 Wahllokale zur Verfügung. Dies entspricht einem Durchschnitt von 5 Wahllokalen (Wahlurnen) pro Wahlbezirk; hinzu kommen 33 Briefwahlbezirke. Damit bietet der Rat den Wahlberechtigten in Mönchengladbach bei der Kommunalwahl, der OB Stichwahl, der Landtagswahl, der Bundestagswahl oder der Europawahl insgesamt ein dichtes Netz von 213 Wahlmöglichkeiten an.

 

Ganz anders sieht das Angebot jedoch aus, dass die Verwaltung den Wahlberechtigten in Mönchengladbach zukünftig bei Bürgerentscheiden anbieten möchte,- und worüber der Rat heute entscheiden soll: Nach der vorliegenden Satzung sollen den Wahlberechtigten z.B. bei Bürgerentscheiden nur noch 99 Wahllokale zur Verfügung gestellt werden; dies sind 33 Wahllokale weniger als nach der bisherigen Satzung für Bürgerentscheide, - und 81 Wahllokale weniger im Vergleich zu den bei Wahlen geltenden.

 

Schon die alte Satzung für Bürgerentscheide bot den den wahlberechtigten im Unterschied zwischen den Möglichkeiten bei Wahlen unter Berücksichtigung der Briefwahl 81 Wahlmöglichkeiten weniger an. Aus diesem Grund hat meine Fraktion schon damals die alte Satzung abgelehnt. Vergleicht man die alte Satzung mit der neuen in punkto Wahllokale, so wird die Zahl der Wahllokale pro Wahlbezirk von 4 auf 3 verringert, d.h. die Verwaltung stellt zukünftig in 33 Wahlbezirken insgesamt nur noch 99 Wahllokale zur Verfügung. Das sind nochmals 33 Wahlmöglichkeiten weniger als bisher.

 

Die vom Land geforderte Einrichtung von 33 Briefwahlbezirken nutzt die Verwaltung unter der Federführung des Rechtsdezernenten Herrn Dr. Schmitz als Möglichkeit, die Zahl der Wahlmöglichkeiten in den Wahlbezirken von müssen Sie es als für die Satzung verantwortliche Ratsmitglieder es aber nicht kommen lassendurchschnittlich 4 auf 3 zu senken und somit die Zahl der Wahlmöglichkeiten um 33 zu verringern.

 

Dies alles hält die Fraktion Bündnis 90/ die Grünen für nicht hinnehmbar. Alle einschlägigen Rechtsverordnungen auf den Ebenen der EU bestimmen, dass mindestens eine Wahlmöglichkeit auf 2500 Einwohnerinnen und Einwohner kommen muss. Bei ca. 268.000 Einwohnerinnen und Einwohner, die Mönchengladbach zählt, entspricht dies einer Mindestzahl von 107 Wahllokale. Fakt es ist aber, dass laut Satzungsentwurf mit 99 Wahllokalen deutlich weniger als das gesetzliche Minimum angeboten werden sollen. Nochmals zur Erinnerung; bei der allen Wahlen sind es 180 Wahllokale plus 33 Briefwahlbezirke. Bei Bürgerentscheiden sollen es aber nur lediglich 99 Wahllokale plus 33 Briefwahlbezirke sein.

 

Für meine Fraktion kann dies nur bedeuten, dass wir die Satzung für Bürgerentscheide, sollten diese entgegen unserer Warnung heute unverändert eine Mehrheit finden, beim Oberbürgermeister beanstanden werden. Sollte er der Beanstandung nicht folgen, werden wir die Kommunalaufsicht einschalten. Soweit müssen Sie als verantwortliche Ratsmitglieder es aber nicht kommen lassen, wenn Sie unserem Änderungsantrag zu §§ 17 zustimmen.

 

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Karl Sasserath